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Öffentliche Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes "Schnelle Havel"

19.08.2016

Öffentliche Bekanntmachung des Wasser ‐und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ (Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Verbandssitz: 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12
Telefon: 033054/209980; Fax: 033054/2099819
E-Mail: mail@wbv-schnelle-havel.de

 

In der Zeit von August 2016 bis Februar 2017 führt der Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel" die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch.

In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, zur Sicherung des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Im Sinne der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.

Gemäß § 41 WHG und § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird!

Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.

In Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem Unterhaltungsstreifen heraus gesetzt werden.

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder dem vorgenannten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises  genehmigungspflichtig. Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel", 16559 Liebenwalde, Mittelstraße 12.

Liebenwalde, den 17.08.2016

Gez.
Frodl
Geschäftsführer