Aufruf zur Bewerbung um das Schiedsamt

 

Zum 01.04.2023 ist die Stelle der Schiedsperson in der Gemeinde Leegebruch zu besetzen.

 

Freunde kann man sich aussuchen, Nachbarn nicht

Die zu hohe Hecke, die Betätigung des Rasenmähers, der Heckenschere oder der Motorsäge immer dann, wenn man Erholung im eigenen Garten sucht, ständig laute Musik, die Mülltonne vor dem Haus, die nach Abholung noch 3 Tage weitere Tage am Straßenrand verbleibt, eine Beleidigung über den Gartenzaun. Das Spektrum ist vielseitig und kann großen Leidensdruck für Betroffene bedeuten. 

 

Was also tun, wenn jeder Versuch der Kommunikation scheitert, Bemühungen einseitig bleiben oder die Fronten so verhärtet sind, dass ein Konsens undenkbar scheint.

 

Schlichten ist besser als Richten

Die Definition der Schiedsperson begründet hierzu eine ehrenamtlich tätige Person, die bei bestimmten Delikten einen Sühneversuch zu unternehmen hat.

Eine recht emotionslose Beschreibung für etwas, das viel Empathie, Herzblut, ein einfühlsames Fingerspitzengefühl, Geduld und Verständnis abverlangt und bei beidseitigem Interesse an einer Lösung unter Umständen viel Zeit und Geld spart.

 

Gesetzliche Informationen zum Ehrenamt

 

Wer kann Schiedsperson werden?

Gemäß § 3 Brandenburgisches Schiedsstellengesetz (BbgSchG) muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muss das Wahlrecht besitzen. In das Amt soll nicht berufen werden, wer nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Die Schiedsperson soll im Wohngebiet bekannt sein, Autorität besitzen und fähig sein, den Streitparteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen zu begegnen. Sie soll einen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad aufweisen und über die für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit verfügen. Sie hat sich mit den für ihren Aufgabenbereich geltenden Gesetzen und Vorschriften vertraut zu machen. Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt und/oder unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht.

 

Aufgaben

Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Sie ist kein Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Zwang zur Einigung darf sie nicht ausüben. Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache.

 

Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson in und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.

 

Näheres hierzu ist dem Schiedsgesetz und den Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellengesetz zu entnehmen.

 

Die Schiedsperson wird von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.

 

Interesse geweckt?

Interessierten Personen wird hiermit die Gelegenheit gegeben sich um die Stelle des Schiedsamtes zu bewerben. Hierzu richten Sie ihre aussagekräftige Bewerbung für das Ehrenamt bis zum 17.03.2023 schriftlich unter Angaben von:

 

  • Name, Vorname
  • Anschrift
  • Geburtstag und Ort
  • Beruf und Telefonnummer

 

an die Gemeinde Leegebruch, Birkenallee 1, 16767 Leegebruch.